Hinweisgeberschutz
Sozialpolitik

Hinweisgeberschutzgesetz – Ablauf der Übergangsfristen

SP 47/2023

Bis zum 17. Dezember 2023 müssen alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten interne Meldestellen für Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einrichten. Der bvdm informiert in einem Merkblatt über die Anforderungen.

Ansprechpartner

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Yvonne Fuchs
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Marcus Jülicher
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Berit Weide-Schörghuber
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